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Frühjahr 2020

Umsatzsteuersätze in der Gastronomie

Inhalt

Lieferung oder sonstige Leistung

Stellt die Abgabe von Speisen und Getränken eine Lieferung oder eine sonstige Leistung dar? Mit dieser Frage müssen sich Gastronomen, Hoteliers oder Besitzer von Imbissbuden fast tagtäglich auseinandersetzen. Die Finanzverwaltung wertet in Abschnitt 3.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn diese „zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen“, abgegeben werden. Es kommt hier jeweils auf den Einzelfall an, weshalb dieses Thema auch immer wieder den BFH beschäftigt.

Brezenverkauf

Der Bundesfinanzhof/BFH hat im Fall des Verkaufs von Brezen in Festzelten durch eine nicht mit dem Festzeltbetreiber identische Person entschieden, dass dieser Verkauf dem ermäßigten Steuersatz (7 % Umsatzsteuer) unterliegt (BFH-Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17 BFH/NV 2017 S. 1572). Es handelt sich hier nach Ansicht des BFH um eine Lieferung, nicht um eine sonstige Leistung. Dass in den Festzelten regelmäßig Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, die Brezen gleich an Ort und Stelle zu verzehren, macht den Brezenverkauf nicht insgesamt zu einer Dienstleistung, so der BFH.

Verkauf von Backwaren und Fast Food zum Verzehr an Ort und Stelle

In einem anderen Fall stellte eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) Backwaren her, die diese dann in Konditoreien und Cafés verkaufte. Die Steuerpflichtige ordnete dabei die Erlöse aus dem Verkauf der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Backwaren – sowohl in den Filialen, als auch im Großhandel – und dem Außer-Haus-Verkauf von Fast Food dem ermäßigten Steuersatz zu. Das Finanzamt teilte diese Meinung nicht. Und auch das erstinstanzliche Finanzgericht (FG Münster Urteil vom 3.9.2019, 15 K 2553/16 U) sah den Dienstleistungscharakter im Vordergrund, da die KG Geschirr und Besteck zur Verfügung stellte. Das letzte Wort wird auch hier der BFH haben. Der Fall ist unter dem Az. XI R 25/19 anhängig.

Stand: 09. April 2020

Bild: pressmaster - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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